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Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

16. Januar 2023

Die Arbeitnehmenden haben das Recht jederzeit von ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis oder ein Zwischenzeugnis zu verlangen, sowohl während als auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich muss sich aus dem Zeugnis die Funktion und Stellung der arbeitnehmenden Person sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben. Es sind alle wichtigen Aufgaben detailliert zu beschreiben und es ist eine aussagekräftige Beurteilung der Leistung sowie des Verhaltens bei der Arbeit vorzunehmen. Zudem dürfen wichtige Formalien, wie das Ausstelldatum und die rechtsgültige Unterschrift der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers nicht fehlen.

Grundprinzipien und rechtliche Vorgaben für die Formulierung von Arbeitszeugnissen

Das Arbeitszeugnis muss einerseits wahrheitsgetreu sein, andererseits sind wohlwollende Formulierungen zu wählen. Das wirtschaftliche Fortkommen der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers darf durch das Arbeitszeugnis nicht erschwert werden. Dennoch müssen negative Fakten, soweit sie für die Gesamtbeurteilung der Leistung erheblich sind, genannt werden. Kleinigkeiten oder Fakten, die nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, dürfen hingegen nicht aufgeführt werden. Ausserdem ist es rechtlich nicht zulässig, dass das Zeugnis Codierungen enthält. Sämtliche Formulierungen des Vollzeugnisses sind neutral oder positiv zu wählen.

Recht auf Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis oder Arbeitsbestätigung

Auf Wunsch der arbeitnehmenden Person kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber statt eines Vollzeugnis auch nur eine Arbeitsbestätigung oder ein Zwischenzeugnis ausstellen. Dabei wird nur die Identität er Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die Dauer der Anstellung, die Stellung und die Funktion genannt. Hier darf keinesfalls auf den Grund für die Kündigung beziehungsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werden. Die reine Bestätigung empfiehlt sich meistens nur bei sehr kurzen Anstellungsverhältnissen oder wenn das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäss beurteilt werden kann.

Ein Vollzeugnis sollte die folgenden Angaben enthalten

  • Identität von Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer und Arbeitgeberin / Arbeitgeber

  • Dauer (d.h. Beginn und Ende) des Arbeitsverhältnisses

  • Auflistung aller wichtigen Funktionen der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers im Detail

  • Auflistung der prägenden Tätigkeiten

  • aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und -quantität) und des Verhaltens

  • Datum und Unterschrift der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers

Weitere Voraussetzungen für ein korrektes Arbeitszeugnis

Neben den oben genannten Angaben muss das Arbeitszeugnis auch formell und materiell den Voraussetzungen entsprechen. Formell sind dies folgende:

  • sauberer Computerdruck auf üblichem Papier

  • korrekte Sprache (klar, verständlich und mit korrekter Rechtschreibung)

Hinzu kommen die materiellen Voraussetzungen:

  • Vollständigkeit der oben genannten Angaben

  • Beschränkung auf notwendige Angaben für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens, keine Aussagen über Dinge, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen

  • wahrheitsgetreue Aussagen

  • wohlwollende Formulierungen, ohne Verletzung der Wahrheitspflicht

  • wertenden Aussagen sind die üblichen Massstäbe zugrunde zu legen

  • Unzulässigkeit von zweideutigen Formulierungen und der Verwendung von sogenannten Zeugniscodes

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf eine korrekte Form

Entspricht das Arbeitszeugnis nicht den Erwartungen oder der Beurteilung des Arbeitnehmenden, sollte das Gespräch mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber gesucht werden. Finden die Parteien keine Lösung oder gibt es Unstimmigkeiten in der Formulierung, so lohnt es sich, ein angemessenes Arbeitszeugnis mit Nachdruck und falls nötig über das Gericht zu verlangen. Schliesslich ist das Arbeitszeugnis die Visitenkarte der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers und wird bei nachfolgenden Bewerbungen beigelegt. Dass jeder Arbeitnehmende einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis in rechtlich korrekter Form besitzt, ist im Gesetz verankert. Als Anwältinnen für Arbeitsrecht in Rheinfelden möchten wir sicherstellen, dass Mitarbeitende sich ihrer rechtlichen Rechte bewusst sind und diese bei Bedarf geltend machen können.

Nutzen Sie die untenstehenden Kontaktdaten zu unserem Advokaturbüro und schildern Sie Ihr Anliegen. Unsere Anwältinnen in Rheinfelden beraten Sie gerne zu Ihren gerichtlichen und aussergerichtlichen Möglichkeiten, wenn dem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nicht Folge geleistet wird.

Ihre Ansprechpersonen
Michèle Dürrenberger
Anwältin
+41 61 836 40 20 m.duerrenberger@m-und-d.ch
Sandra Mäder
Mediatorin, Coach, Anwältin
+41 61 836 40 20 s.maeder@m-und-d.ch

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